(ka) Das Bundeskartellamt in Bonn hat gegen Amazon eine Millionenstrafe verhängt, weil das Unternehmen die Preise von Drittanbietern auf seiner Plattform stark kontrolliert hat. Am Donnerstag verbot die Behörde Amazon, die Preise von Händlern im deutschen Amazon Marketplace zu beeinflussen. Zudem muss Amazon aufgrund eines Verstoßes gegen das Kartellrecht rund 59 Millionen Euro zahlen.
Laut der Behörde stammen etwa 60 Prozent der auf der deutschen Amazon-Seite verkauften Produkte von unabhängigen Drittanbietern, die ihre Preise selbst festlegen und das wirtschaftliche Risiko tragen. Amazon soll jedoch deren Preise mit internen Mechanismen überprüft haben. Produkte, die als zu teuer eingestuft wurden, sollen entfernt oder in ihrer Sichtbarkeit eingeschränkt worden sein.
Kartellamtspräsident Andreas Mundt kritisierte dies als unzulässigen Eingriff in den Wettbewerb. Da Amazon auf seiner Plattform auch als Händler auftritt und damit in direktem Wettbewerb zu den Anbietern steht, sei eine Einflussnahme auf die Preisgestaltung der Wettbewerber nur in Ausnahmesituationen wie etwa bei Preiswucher zulässig. Andernfalls bestehe die Gefahr, dass Amazon das Preisniveau auf seiner Plattform nach seinen eigenen Vorstellungen lenkt und es im Wettbewerb gegen den restlichen Online-Handel ausnutzt. Mundt warnte, dass solche Eingriffe dazu führen könnten, dass betroffene Händler ihre Kosten nicht mehr decken können und vom Marktplatz verdrängt werden.
Zukünftig darf Amazon die sogenannten Preiskontrollmechanismen nur noch in Ausnahmefällen, insbesondere bei Preiswucher, und gemäß den Vorgaben des Bundeskartellamts anwenden. Diese Entscheidung ist jedoch bisher nicht rechtskräftig, da Amazon innerhalb eines Monats Berufung beim Bundesgerichtshof einlegen kann.
Amazon wies die Vorwürfe zurück und kündigte an, Rechtsmittel einzulegen. Der Deutschland-Chef von Amazon, Rocco Bräuniger, erklärte, die Entscheidung des Kartellamts basiere auf einer rein deutschen Vorschrift und stehe in direktem Widerspruch zu den verbraucherbezogenen Maßstäben des EU-Wettbewerbsrechts. Nach dieser Entscheidung wäre Amazon als einziger Einzelhändler in Deutschland gezwungen, nicht wettbewerbsfähige Preise für Kunden hervorzuheben, was für Kunden, Verkaufspartner und den Wettbewerb keinen Sinn ergebe.
