(ka) Die von Vertragspartnern einer Wirtschaftsauskunftei gemeldeten Daten über Zahlungsstörungen sind nicht verpflichtet, sofort nach dem Ausgleich der Forderung gelöscht zu werden. Diese Entscheidung wurde heute am Donnerstag (18.12.2025) vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Urteil vom 18. Dezember 2025 – I ZR 97/25) getroffen und betrifft insbesondere die Schufa, welche Daten zu begleiteten Forderungen speichert und zur Bonitätsbewertung nutzt. Im vorliegenden Fall hatte die Schufa drei gegen den Kläger gerichtete Forderungen für mehrere Jahre nach deren Begleichung gespeichert; dies führte dazu, dass ein Score-Wert ermittelt wurde, welcher das Risiko eines Zahlungsausfalls als „sehr kritisch“ bewertete.
Der Kläger argumentierte während des Verfahrens mit einem Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung; zunächst wies das Landgericht seine Klage ab; jedoch entschied das Berufungsgericht teilweise zugunsten des Klägers. Der BGH hob daraufhin dieses Urteil auf und verwies den Fall zurück mit dem Hinweis darauf, dass sich die Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen nicht nach Löschfristen im öffentlichen Schuldnerverzeichnis richtet; stattdessen können genehmigte Verhaltensregeln zur Festlegung herangezogen werden.
