(ka) Das Hochwasser richtet in Teilen Bayerns erhebliche Schäden an. Die Agentur für Arbeit Ingolstadt weist deshalb darauf hin, dass für Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in Betrieben, die von Hochwasserschäden betroffen sind, Kurzarbeitergeld gezahlt werden kann.
Wenn der Betrieb unmittelbar von der Hochwasserkatastrophe betroffen ist, kann bei Arbeitsausfall unter bestimmten Voraussetzungen Kurzarbeit auf Basis eines unabwendbaren Ereignisses angezeigt werden. Bestehende Betriebsausfallversicherungen sind vorrangig zu beachten.
Unternehmen steht die gebührenfreie Hotline 0800 4 5555 20 zur Verfügung.
Für die aktuellen Hochwasserschäden gelten die bestehenden gesetzlichen Regelungen für das Kurzarbeitergeld. Im Gegensatz zum konjunkturell bedingten Kurzarbeitergeld gibt es für solche Krisenfälle zusätzliche Erleichterungen: Beschäftigte, in deren Betrieb die Arbeit wegen Hochwasser ausfällt, können bei Aufräumarbeiten in ihrem Betrieb helfen und dennoch einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Ferner wird es regelmäßig nicht notwendig sein, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld Arbeitszeitkonten auszugleichen oder Urlaubstage zu nehmen. -
Auch Produktionsbetriebe, die von ihrem Zulieferer wegen des Hochwassers kein Material erhalten, können Kurzarbeitergeld beantragen. Dies gilt genauso im umgekehrten Fall, nämlich wenn ein Zulieferer seine Waren nicht an seinen Abnehmer übergeben kann, weil dieser vom Hochwasser betroffen ist.
Ausführliche Informationen zum Kurzarbeitergeld sowie die Anzeige und den Antrag - das Einreichen ist auch online möglich - gibt es im Internet auf arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeldformen/kurzarbeitergeld-anzeige-antrag-berechnung
Quelle - ARGE Ingolstadt / Pressemitteilung - Peter Kundinger / Foto: Matthias Bozek_pixelio.de
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