Das ändert sich 2025 für Kassenpatienten

Das ändert sich 2025 für Kassenpatienten

(ka) Zum Jahreswechsel müssen die Versicherten in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung spürbar höhere Beiträge zahlen. Der allgemeine Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird 2025 wie in den Jahren zuvor 14,6 Prozent betragen. Erhöhen wird sich aber der Zusatzbeitrag, den die Krankenkassen erheben. Das Bundesgesundheitsministerium hat den durchschnittlichen Zusatzbeitrag im kommenden Jahr auf 2,5 Prozentpunkte festgelegt, was im Vergleich zu diesem Jahr ein Plus um 0,8 Prozentpunkte bedeutet. Realistisch ist jedoch eine Erhöhung des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes um mindestens einen Prozentpunkt, weil viele Krankenkassen ihre Reserven auffüllen müssen. Jede Krankenkasse entscheidet selbst über die Höhe ihres Zusatzbeitragssatzes.

Elektronische Patientenakte für alle – Mit dem Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digital-Gesetz – DigiG) wird die elektronische Patientenakte (ePA) ab dem 15. Januar 2025 zu einer Opt-Out-Anwendung. Die Bereitstellung der ePA durch die Krankenkassen, ihre inhaltliche Befüllung sowie die Zugriffe auf die gespeicherten ePA-Daten werden dabei grundlegend vereinfacht. Die Krankenkassen stellen ihren Versicherten dabei ohne deren Zutun eine ePA zur Verfügung. Wer dies nicht möchte, kann auch weiterhin jederzeit widersprechen.

Pflegeversicherung – Der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung erhöht sich zum 1. Januar 2025 auf 3,6 Prozent. Für kinderlose Mitglieder ab 23 Jahren kommt wie bisher der Kinderlosenzuschlag von 0,6 Prozentpunkten hinzu.

Beitragsbemessungsgrenze – Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung werden bei Versicherten nur bis zur sogenannten Beitragsbemessungsgrenze berechnet. Der Anteil des Arbeitsentgelts, der oberhalb dieser Grenze liegt, wird bei der Beitragsberechnung nicht berücksichtigt. Die Beitragsbemessungsgrenze orientiert sich an der Entwicklung von Löhnen und Gehältern und steigt im kommenden Jahr auf 66.150 Euro pro Jahr beziehungsweise 5.512,50 Euro pro Monat.

Assistierte Telemedizin in Apotheken – Bis zum 31. März 2025 sollen sich GKV-Spitzenverband und Apotheker über die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Vergütungsregelungen für die Erbringung von Leistungen der assistierten Telemedizin in Apotheken einigen. Anschließend kann die Umsetzung beginnen. So können dann etwa Patientinnen und Patienten in Apotheken zu ambulanten telemedizinischen Leistungen beraten und bei der Inanspruchnahme angeleitet werden. Außerdem können dann Patientinnen und Patienten in den Apotheken bei der Durchführung einfacher medizinischer Routineaufgaben während einer ärztlichen telemedizinischen Leistung unterstützt werden.

Familienversicherung – Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung können Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner sowie Kinder über die Familienversicherung beitragsfrei mitversichern, wenn deren Einkommen unterhalb einer bestimmten Grenze liegt. Im Jahr 2025 erhöht sich diese Grenze von 505 Euro pro Monat auf 535 Euro. Eine Ausnahme gibt es, wenn eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt wird. Dann gilt eine Einkommensgrenze von 556 Euro pro Monat.

Zuzahlungen – Für bestimmte Leistungen der GKV müssen Versicherte Zuzahlungen leisten. Die Zuzahlungen werden durch eine sogenannte Belastungsgrenze gedeckelt. Die liegt bei zwei Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen der Versicherten sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden berücksichtigungsfähigen Angehörigen. Für chronisch kranke Versicherte, die sich wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung befinden, liegt die Belastungsgrenze bei einem Prozent. Von den Bruttoeinnahmen werden bestimmte Beträge für die Angehörigen abgezogen, bevor die Belastungsgrenze berechnet wird. Diese Freibeträge richten sich nach der jährlich vom Bundesarbeiters Ministerium festgesetzten Bezugsgröße. Im Jahr 2025 wird der Freibetrag für den ersten Familienangehörigen bei 6.741 Euro liegen, der Freibetrag für jeden weiteren Angehörigen wird 4.494 Euro und der Kinderfreibetrag 9.540 Euro betragen.

Betriebsrente – Pflichtversicherte Ruheständler mit kleinen Betriebsrenten sind seit 2020 bei den Krankenkassenbeiträgen aufgrund eines Freibetrags spürbar entlastet. Dieser Freibetrag steigt 2025 von 176,75 Euro auf 187,25 Euro. Erst darüber hinaus werden Beiträge fällig. Rentnerinnen und Rentner mit Betriebsrenten bis zu 187,25 Euro müssen keine Beiträge zahlen. Werden mehrere Betriebsrenten bezogen, wird der Freibetrag insgesamt berücksichtigt und nicht für jede einzelne Betriebsrente.

Quelle – Pressemitteilung / Bundesministerium für Gesundheit (BMG) / Bild von Michael Schwarzenberger auf Pixabay

 

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